Holzfeuerungen bis 70 kW

Feuerungskontrollen von Holzfeuerungsanlagen im Kanton Zürich

Die Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kanton Zürich schreibt fest, dass bei allen Holzzentralheizungen alle zwei Jahre eine Emissionsmessung gemäss Messempfehlungen für Feuerungen durchgeführt werden muss. Als Holzzentralheizung gilt eine zentrale Heizstelle, die einen oder mehrere Räume oder Gebäude mittels Wasser als Trägermedium mit Wärme versorgt. Öfen und Herde mit eingebautem Heizregister (wassergeführt) gelten auch als Holzzentralheizungen (z.B. Zentralheizungsherde). Einzelraumfeuerungen werden weiterhin nach Anhang 3 LRV kontrolliert (d.h. Sichtkontrolle). Als Einzelraumfeuerung gilt ein Herd oder eine Holzfeuerung, welche vorrangig zur Beheizung eines Raumes verwendet werden. Namentlich sind dies Raumheizer. Einzelherde, Kachel-, Schweden-, Speicheröfen, Kamineinsätze und offene Kamine (geschlossene und offene Cheminées). Nicht periodisch kontrollpflichtig sind Holzfeuerungen, in denen weniger als 200 kg Holz pro Jahr verbrannt wird (entspricht ca. 0.5 Ster).

Zudem gilt, dass Holzfeuerungen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden dürfen. Deshalb sind Holzzentralheizungen so auszurüsten, dass sie eine ausreichende Wärmeversorgung sicherstellen. Holzzentralheizungen mit automatischer Beschickung sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken.

In Holzfeuerungen bis 70 KW darf nur trockenes und naturbelassenes Holz und kein Restholz das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer Weise behandelt oder belastet ist, verbrannt werden. Im Zweifelsfall wird durch den Feuerungskontrolleur eine Aschenprobe entnommen, im Labor der Urkantone oder im Labor des AWEL analysiert und durch die Behörde beurteilt.

Gestützt auf die Luftreinhalteverordnung (LRV), sowie dem Massnahmeplan Kanton Zürich, müssen alle regelmässig gebrauchten Feuerungen die mit Holz, Oel oder Gas betrieben sind, nach der Inbetriebnahme, sowie periodisch alle 2 Jahre (Gas 4 Jahre) einer Feuerungskontrolle (Messung) unterzogen werden. Einzig Holz betriebene Einzelraumfeuerungen, wie z.B. Cheminées, Zimmeröfen usw. unterliegen lediglich einer visuellen Kontrolle.


Als Liegenschaftsbesitzer können Sie die periodische Feuerungskontrolle Rahmen eines Service-Abonnements oder Einzelauftrages durchführen lassen.

Kontrolle durch eine Fachfirma
Unter nachstehendem Link finden Sie die im Kanton Zürich anerkannten Feuerungskontrollstellen.

Direkt-Link zu den Feuerungskontrollstellen

Kontrolle durch den neutralen amtlichen Feuerungskontrolleur Ihrer Gemeinde.
Ihre Gemeinde gibt Ihnen gerne Auskunft über ihre amtlichen Feuerungskontrollstellen.


Werden die lufthygienischen und die energetischen Grenzwerte nicht mehr eingehalten, berate ich Sie als beauftragter Fachstellenleiter ob die Anlage mittels Einregulierung optimiert werden kann oder die Feuerungsanlage innerhalb einer Frist saniert werden muss.

Eine amtliche Feuerungskontrolle ist gebührenpflichtig. Diese Gebühren entnehmen Sie der Webseite Ihrer Wohngemeinde.


Emissionsgrenzwerte Holz (PDF)